Rechtssatz RS0135542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135542
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Norm
UrhG §17
UrhG §59a
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 „(InfoRL)“ Art3 Abs1
EWG-RL 93/83/EWG -Satellitenrichtlinie 393L0083 Art1 Abs2
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereint der autonom auszulegende Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ des Art 3 Abs 1 InfoRL – auch in Abgrenzung zur „bloßen Bereitstellung von Einrichtungen“ iSd 27. ErwGr der InfoRL -- zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereint der autonom auszulegende Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ des Artikel 3, Absatz eins, InfoRL – auch in Abgrenzung zur „bloßen Bereitstellung von Einrichtungen“ iSd 27. ErwGr der InfoRL -- zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 4 Ob 3/25g
Das Recht der öffentliche Wiedergabe ist grundsätzlich funktionsbezogen und technologieneutral zu verstehen. (T1)
mit Ausführungen zu EuGH C-723/22, Citadines/MPLC; C-135/23, GEMA/GL; C-127/24, GEMA/Seniorenresidenz (T2)
hier: Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen eine Wohnbaugenossenschaft, die ihre Mehrparteienhäuser, die sie (dauerhaft) zu Wohnzwecken vermietet, mit Gemeinschaftsantennenanlagen und einer Kabelinfrastruktur zum Rundfunkempfang ausstattet – öffentliche Wiedergabe mangels Vorliegens der Kriterien „neues Publikum“ und „Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet“, im Einzelfall vertretbar verneint. (T3)
Schlagworte
öffentliche Wiedergabe, Handlung der Wiedergabe, Bereitstellung von Einrichtungen, Wiedergabe eines Werks, Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135542
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20251021_OGH0002_0040OB00003_25G0000_000