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Rechtssatz RS0135545

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135545

Geschäftszahl

18OCg1/25h; 18OCg2/25f

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).

Entscheidungstexte

  • 18 OCg 1/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 1/25h
  • 18 OCg 2/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 2/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135545

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250722_OGH0002_018OCG00001_25H0000_000