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Rechtssatz RS0135546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135546

Geschäftszahl

18OCg1/25h; 18OCg2/25f

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Rechtssatz

Nach Paragraph 608, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 18 OCg 1/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 1/25h
  • 18 OCg 2/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 2/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135546

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250722_OGH0002_018OCG00001_25H0000_001