Rechtssatz RS0135547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135547
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Die Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.Die Wertung des Paragraph 609, Absatz 2, ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135547
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20250722_OGH0002_018OCG00001_25H0000_002