Rechtssatz RS0135548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135548
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135548
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20250909_OGH0002_0010OB00084_25X0000_000