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Rechtssatz RS0135549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135549

Geschäftszahl

3Ob103/25f

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Norm

NÖ StrG §14 Abs2
ABGB §364 Abs2

Rechtssatz

Die Duldungspflicht des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz findet dort ihre Grenze, wo subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, insbesondere jene der Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit) beeinträchtigt werden.

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden haben, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Die Legalservitut des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese nur dann gilt, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung (Paragraph 12, leg cit) unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte hier insbesondere nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit (Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke), oder aber zu Recht (also bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Straßengesetz) ohne Durchführung eines Bewilligungsverfahrens umgestaltet wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 103/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 103/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135549

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250723_OGH0002_0030OB00103_25F0000_000