Rechtssatz RS0135550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135550
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Norm
Verordnung (EU) Nr 655/2014 - EuKoPfVO Art2 Abs2 litc
Rechtssatz
Die EuKoPfVO enthält in Art 2 Abs 2 lit c eine verordnungsautonome abschließende Regelung für den Fall, dass vor Erlassung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. In einem solchen Fall ist die EuKoPfVO nicht anwendbar und ein Antrag auf vorläufige Kontenpfändung daher zurückzuweisen. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach nationalem Recht kommt in dieser Situation nicht in Betracht.Die EuKoPfVO enthält in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, eine verordnungsautonome abschließende Regelung für den Fall, dass vor Erlassung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. In einem solchen Fall ist die EuKoPfVO nicht anwendbar und ein Antrag auf vorläufige Kontenpfändung daher zurückzuweisen. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach nationalem Recht kommt in dieser Situation nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135550
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20250924_OGH0002_0030OB00093_25K0000_000