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Rechtssatz RS0135550×

Rechtssatz RS0135550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135550

Geschäftszahl

3Ob93/25k

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Norm

Verordnung (EU) Nr 655/2014 - EuKoPfVO Art2 Abs2 litc

Rechtssatz

Die EuKoPfVO enthält in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, eine verordnungsautonome abschließende Regelung für den Fall, dass vor Erlassung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. In einem solchen Fall ist die EuKoPfVO nicht anwendbar und ein Antrag auf vorläufige Kontenpfändung daher zurückzuweisen. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach nationalem Recht kommt in dieser Situation nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.09.2025 3 Ob 93/25k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135550

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250924_OGH0002_0030OB00093_25K0000_000