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Rechtssatz RS0135551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135551

Geschäftszahl

2Ob108/25h

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Norm

EG-RL 2009/103/EG ‑ Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 32009L0103 Art 10
EUGVVO 2012 Art 11 Abs1
EUGVVO 2012 Art 13 Abs2
AEUV Lissabon Art 267

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Versicherer im Sinn von Artikel 11, Absatz eins und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) auch eine Entschädigungsstelle im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (konsolidierte Fassung), die als Garantiefonds jenes Mitgliedstaats, in dem ein nicht versichertes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, aufgrund eines durch dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Sachschadens in Anspruch genommen wird?

2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:

Genügt es für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Artikel 11, Absatz eins und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, bei einer Klage gegen eine Entschädigungsstelle im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG, dass der Kläger das Bestehen eines Direktanspruchs gegen die Entschädigungsstelle behauptet und diese die Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet?

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135551

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20251023_OGH0002_0020OB00108_25H0000_000