Rechtssatz RS0135552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135552
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Norm
Iran. FSchG 2013 Art 22
Iran. GVG aF Art 2
Iran. GVG nF Art 3
Iran. GVG nF Art 7
Rechtssatz
In einem Titelverfahren, in dem die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert wird und in dem für die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs iranisches Recht (auch intertemporär) anzuwenden ist, ist der Einwand der fehlenden (ausreichenden) Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu berücksichtigen und inhaltlich zu prüfen. Dabei trifft im Bereich der Forderung einer Brautgabe bis 110 Goldmünzen den Beklagten (Ehemann) die Behauptungs- und Beweislast für seine (allenfalls teilweise) fehlende Leistungsfähigkeit, während für eine Forderung auf Leistung von mehr als 110 Goldmünzen die Klägerin (Ehefrau) die entsprechende Leistungsfähigkeit des Beklagten nachzuweisen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135552
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20250923_OGH0002_0050OB00045_25S0000_000