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Rechtssatz RS0135552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135552

Geschäftszahl

5Ob45/25s

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Norm

Iran. FSchG 2013 Art 22
Iran. GVG aF Art 2
Iran. GVG nF Art 3
Iran. GVG nF Art 7

Rechtssatz

In einem Titelverfahren, in dem die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert wird und in dem für die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs iranisches Recht (auch intertemporär) anzuwenden ist, ist der Einwand der fehlenden (ausreichenden) Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu berücksichtigen und inhaltlich zu prüfen. Dabei trifft im Bereich der Forderung einer Brautgabe bis 110 Goldmünzen den Beklagten (Ehemann) die Behauptungs- und Beweislast für seine (allenfalls teilweise) fehlende Leistungsfähigkeit, während für eine Forderung auf Leistung von mehr als 110 Goldmünzen die Klägerin (Ehefrau) die entsprechende Leistungsfähigkeit des Beklagten nachzuweisen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 45/25s

Schlagworte

Morgengabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135552

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20250923_OGH0002_0050OB00045_25S0000_000