Rechtssatz RS0142705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142705
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142705
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251119_OGH0002_0130OS00100_25T0000_000