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Rechtssatz RS0142709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0142709

Geschäftszahl

2Ds6/24s

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Rechtssatz

Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 102, Absatz 4, RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ds 6/24s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2025 2 Ds 6/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142709

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20251124_OGH0002_0020DS00006_24S0000_000