Rechtssatz RS0142709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142709
Entscheidungsdatum
24.11.2025
Rechtssatz
Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 102, Absatz 4, RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142709
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251124_OGH0002_0020DS00006_24S0000_000