Rechtssatz RS0142710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142710
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Rechtssatz
§ 180 Abs 2 erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (Paragraph 162, Absatz 3, StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.
Entscheidungstexte
- 12 Os 127/25f
Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 127/25f
Fallkonkret wirkte sich die verfehlte Auslegung des § 180 Abs 2 erster Satz StVG durch das Oberlandesgericht nicht aus, weil dieses den persönlichen Eindruck aller Senatsmitglieder vom Entlassenen für notwendig und derart die Sachverhaltsklärung (in Form der konkret allein durch ein Senatsmitglied erfolgten Anhörung) als mangelhaft erachtete und demzufolge kassatorisch entschied. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142710
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251112_OGH0002_0120OS00127_25F0000_000