Rechtssatz RS0142715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142715
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts ist, wenn ein Kammerkommissär bestellt ist, zwingend ein Insolvenzverwalter für die Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, zu bestellen. Der Kammerkommissär verliert mit der Insolvenzeröffnung seine diesbezügliche Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142715
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251127_OGH0002_0080OB00150_25D0000_000