Rechtssatz RS0142717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142717
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Rechtssatz
Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 617, Absatz 8, ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142717
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20260112_OGH0002_018ONC00003_25Y0000_000