Rechtssatz RS0142722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142722
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus Paragraph 9, EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142722
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251217_OGH0002_0030OB00193_25S0000_000