Rechtssatz RS0142725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142725
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
In richtlinienkonformer Auslegung von § 42 Abs 4 iVm Abs 1 und § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).In richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 42, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 42 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (Paragraph 42 b, Absatz 2 a, UrhG).
Anmerkung
Anwendung von EuGH C-433/20, Austro-Mechana/Strato
Entscheidungstexte
- 4 Ob 15/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 15/25x
Hier: Kein nur geringfügiger Nachteil, daher Pflicht zur Leistung einer Speichermedienvergütung. (T1)
Schlagworte
Speichermedienvergütung, SMV, Cloud, Cloud-Speicher, gerechter Ausgleich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142725
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20251216_OGH0002_0040OB00015_25X0000_000