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Rechtssatz RS0142727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142727

Geschäftszahl

4Ob207/24f

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Norm

NWG §1
NWG §2

Rechtssatz

Ein Antrag nach dem NWG ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Kauf der Liegenschaft im Bewusstsein geschah, dass kein Anschluss an das öffentliche Wegenetz besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    Es begründet für sich genommen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit, dass ein Grundstück, das zwar einen Anspruch auf einen Notweg hat, aber einen solchen noch nicht bewilligt erhalten hat, in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu einem geringeren Wert erworben wurde als ein solches mit einer gesicherten Zufahrt. (T1)
    Ebensowenig kann aus einer behaupteten (möglichen) Wertsteigerung einer Liegenschaft per se eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs abgeleitet werden (insbesondere wenn der Antragsteller zur Eigennutzung bauen und nicht veräußern möchte). (T2)

Schlagworte

Notweg, Rechtsmissbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142727

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20250929_OGH0002_0040OB00207_24F0000_000