Rechtssatz RS0142727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142727
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Ein Antrag nach dem NWG ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Kauf der Liegenschaft im Bewusstsein geschah, dass kein Anschluss an das öffentliche Wegenetz besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
Es begründet für sich genommen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit, dass ein Grundstück, das zwar einen Anspruch auf einen Notweg hat, aber einen solchen noch nicht bewilligt erhalten hat, in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu einem geringeren Wert erworben wurde als ein solches mit einer gesicherten Zufahrt. (T1)
Ebensowenig kann aus einer behaupteten (möglichen) Wertsteigerung einer Liegenschaft per se eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs abgeleitet werden (insbesondere wenn der Antragsteller zur Eigennutzung bauen und nicht veräußern möchte). (T2)
Schlagworte
Notweg, Rechtsmissbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142727
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20250929_OGH0002_0040OB00207_24F0000_000