Rechtssatz RS0142730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142730
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Rechtssatz
Liegt eine gültige Schiedsvereinbarung vor, die aber den Streitgegenstand nicht erfasst, ist eine solche Konstellation sowohl nach Z 1 Fall 1 als auch nach Z 3 anfechtbar.Liegt eine gültige Schiedsvereinbarung vor, die aber den Streitgegenstand nicht erfasst, ist eine solche Konstellation sowohl nach Ziffer eins, Fall 1 als auch nach Ziffer 3, anfechtbar.
Anmerkung
So bereits 18 OCg 1/22d; 5 Ob 63/18b.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142730
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20260130_OGH0002_018OCG00003_25B0000_000