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Rechtssatz RS0142734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142734

Geschäftszahl

8Ob27/25s; 8Ob27/25s

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Norm

AEUV Lissabon Art267
RL 2014/17/ЕU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art4
RL 2014/17/ЕU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art23
HIKrG §24

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 4, Ziffer 28, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, dieser Vorschrift erfüllt?

2. Ist Artikel 23, der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, von Artikel 4, Ziffer 28, der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?

Falls die Frage 2. verneint wird:

3. Ist Artikel 23, der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der Litera a, oder der Litera b, von Artikel 4, Ziffer 28, der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/25s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2025 8 Ob 27/25s
  • 8 Ob 27/25s
    Entscheidungstext OGH 29.07.2025 8 Ob 27/25s
    Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen nach Zurücknahme der Klage zurückgezogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142734

Im RIS seit

06.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20250526_OGH0002_0080OB00027_25S0000_000