Rechtssatz RS0142736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142736
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB knüpft bereits an den aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers objektiv gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung an und setzt keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraus.Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB knüpft bereits an den aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers objektiv gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung an und setzt keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142736
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251119_OGH0002_0150OS00117_25G0000_000