Rechtssatz RS0142740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142740
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Norm
AEUV Lissabon Art267
ESAEG §12
RL 2014/49/EU Art6 Abs2
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 6 Abs 2 lit a Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, dahin auszulegen, dass Einlagen einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Wohnbauvereinigung, die aus dem Verkauf einer Wohnung durch diese Gesellschaft an eine natürliche Person resultieren, als „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“ zu qualifizieren sind?1. Ist Artikel 6, Absatz 2, Litera a, Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, dahin auszulegen, dass Einlagen einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Wohnbauvereinigung, die aus dem Verkauf einer Wohnung durch diese Gesellschaft an eine natürliche Person resultieren, als „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“ zu qualifizieren sind?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142740
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20251218_OGH0002_0060OB00193_24M0000_000