Rechtssatz RS0142745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142745
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Die Absicht auf Schädigung des Geheimhaltungsanspruchs iSd § 63 DSG muss nicht das einzige Ziel des Täters sein.Die Absicht auf Schädigung des Geheimhaltungsanspruchs iSd Paragraph 63, DSG muss nicht das einzige Ziel des Täters sein.
Entscheidungstexte
- 14 Os 84/25x
Entscheidungstext OGH 09.12.2025 14 Os 84/25x
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht jedenfalls, wenn die betroffenen Daten nicht frei verfügbar sind und der Übermittlungsempfänger nicht bereits zulässigerweise Kenntnis von diesen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142745
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251209_OGH0002_0140OS00084_25X0000_001