Rechtssatz RS0142746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142746
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist - als Teil der politischen Kontrolle - der Gesetzgebung zuzuordnen und mündet nicht in einen Hoheitsakt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 84/25x
Entscheidungstext OGH 09.12.2025 14 Os 84/25x
Die Vorlage von Akten und Unterlagen, wie auch die vorangehende Entscheidung über deren Klassifizierung und Umfang, dient der Unterstützung des Untersuchungsausschusses und stellt damit selbst ebenso wenig einen Akt der Hoheitsverwaltung dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142746
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251209_OGH0002_0140OS00084_25X0000_002