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Rechtssatz RS0142753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142753

Geschäftszahl

9Ob68/25b; 4Ob96/25h

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Rechtssatz

Wenn eine Partei aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels eine Gesetzesbeschwerde erhebt und das Rechtsmittelgericht durch eine entsprechende Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs Kenntnis davon hat, hat dieses das Rechtsmittelverfahren  – funktionell als Erstgericht – zu unterbrechen.

Anmerkung

Vgl bereits 8 ObA 76/16h

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 68/25b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2025 9 Ob 68/25b
    Eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs soll im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden. (T1)
    Von der Innehaltungsverpflichtung ausgenommen sind gemäß § 62a Abs 6 VfGG nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub dulden; sowie nach § 528b Abs 2 Satz 3 ZPO solche, die (ungeachtet der Antragstellung) vorgenommen oder getroffen werden und die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen. (T2)
    Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 VfGG begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, wenn eine (allenfalls) normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch (vom Obersten Gerichtshof) berücksichtigt werden kann. (T3)
    Sofern eine Obsorgeentscheidung getroffen und dem Beschluss nach § 44 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wird, besteht keine Grundlage oder Notwendigkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls von der Innehaltung nach § 62a Abs 6 VfGG abzusehen. (T4)
    Hier: Unterbrechung des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteienantrag auf Normenkontrolle. (T5)
  • 4 Ob 96/25h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2025 4 Ob 96/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142753

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20250717_OGH0002_0090OB00068_25B0000_000