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Rechtssatz RS0142756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142756

Geschäftszahl

9Ob111/25a

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Rechtssatz

Das Vorliegen von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Daher sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte "im Wesentlichen gleichartig" sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 111/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
    Hier: Klagsvortrag, wonach in den zu verschiedenen Zwecken und über verschiedene Kreditsummen abgeschlossenen Kreditverträgen sämtlicher Verbraucher eine Klausel mit Bearbeitungsgebühr in jeweils unterschiedlicher Höhe enthalten ist, ist unzureichend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142756

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20260127_OGH0002_0090OB00111_25A0000_000