Rechtssatz RS0142756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142756
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Das Vorliegen von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Daher sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte "im Wesentlichen gleichartig" sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 111/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
Hier: Klagsvortrag, wonach in den zu verschiedenen Zwecken und über verschiedene Kreditsummen abgeschlossenen Kreditverträgen sämtlicher Verbraucher eine Klausel mit Bearbeitungsgebühr in jeweils unterschiedlicher Höhe enthalten ist, ist unzureichend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142756
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20260127_OGH0002_0090OB00111_25A0000_000