Rechtssatz RS0142760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142760
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich iSd Art 6 Abs 1 UAbs 1 lit b DSGVO angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte.Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich iSd Artikel 6, Absatz eins, UAbs 1 Litera b, DSGVO angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 189/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
So der EuGH C-252/21, Meta Platforms ua gegen Bundeskartellamt, Rz 98. (T1)
Hier: Personalisierung von Werbung durch die Anbieterin eines werbefinanzierten sozialen Netzwerks (Punkt 6 des Klagebegehrens). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142760
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251126_OGH0002_0060OB00189_24Y0000_000