Rechtssatz RS0142770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142770
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht ohne Ergänzung des Beweisverfahrens eine weitere Feststellung getroffen und bezieht sich die Rechtsrüge der Revision auch auf diese Feststellung, so ist der Revisionsgegner gehalten, das Treffen der Feststellung in der Revisionsbeantwortung als primären Mangel des Berufungsverfahrens zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so ist die Feststellung dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142770
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251118_OGH0002_0020OB00077_25Z0000_001