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Rechtssatz RS0142774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142774

Geschäftszahl

6Ob188/25b; 6Ob189/25z

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Rechtssatz

Im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach Paragraph 549, Absatz eins, ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs – zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kognitionsbefugnis des Rekursgerichts auf die Nachprüfung des Zurückweisungsgrundes beschränkt.

Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 549, Absatz eins, ZPO, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln. Gibt das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Unterlassungsauftrags statt, kann es diesen selbst erlassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 188/25b
  • 6 Ob 189/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142774

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20251126_OGH0002_0060OB00188_25B0000_000