Rechtssatz RS0142781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142781
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Die zum Nachweis des Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erforderlichen Tatsachen können in der Regel durch Lichtbilder dokumentiert werden. Abgesehen davon, dass diese Bilder hinreichende Aussagekraft aufweisen müssen, entbindet das den Behauptungs- und Bescheinigungspflichtigen aber nicht davon, konkret vorzubringen, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel den Eingriff verwirklicht. Es ist nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungselemente herauszusuchen.
Schlagworte
Behauptungslast, Beweislast, Bescheinigungslast, Urheberrechtseingriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142781
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000