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Rechtssatz RS0142781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142781

Geschäftszahl

4Ob166/25b

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Rechtssatz

Die zum Nachweis des Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erforderlichen Tatsachen können in der Regel durch Lichtbilder dokumentiert werden. Abgesehen davon, dass diese Bilder hinreichende Aussagekraft aufweisen müssen, entbindet das den Behauptungs- und Bescheinigungspflichtigen aber nicht davon, konkret vorzubringen, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel den Eingriff verwirklicht. Es ist nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungselemente herauszusuchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2026 4 Ob 166/25b

Schlagworte

Behauptungslast, Beweislast, Bescheinigungslast, Urheberrechtseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142781

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000