Rechtssatz RS0142789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142789
Geschäftszahl
5Ob114/25p (5Ob115/25k; 5Ob116/25g)
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142789
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20251218_OGH0002_0050OB00114_25P0000_000