Rechtssatz RS0142796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142796
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Norm
Kaskoversicherung AK2 2018 Art1.8
Rechtssatz
Für den Versicherungsfall "Beschädigung, Zerstörung und Verlust [...] durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" reicht es nicht, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements: Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist; sie liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck (Schädigung rein um der Schädigung willen) und nicht Mittel zum Zweck (zB Diebstahl) gewesen ist.
Schlagworte
Kaskoversicherung, Mutwilligkeit, Böswilligkeit, Vandalismus, Vandalismusschaden, Schädigungsvorsatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142796
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20251119_OGH0002_0070OB00168_25V0000_000