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Rechtssatz RS0142799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142799

Geschäftszahl

6Ob214/25a

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Rechtssatz

Die Einstellung des Geschäftsbetriebs führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Selbst bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 214/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 214/25a
    Ohne Auflösung der Gesellschaft scheidet ein amtswegiges Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gemäß § 30 Abs 2 UGB aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG. (T1)
    Wenn Auflösung und Vermögenslosigkeit zusammenfallen, sind sämtliche (ehemalige) Gesellschafter verpflichtet, das Erlöschen der Firma nach § 30 Abs 2 UGB anzumelden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142799

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20260224_OGH0002_0060OB00214_25A0000_002