Rechtssatz RS0142799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142799
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Selbst bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 214/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 214/25a
Ohne Auflösung der Gesellschaft scheidet ein amtswegiges Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gemäß § 30 Abs 2 UGB aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG. (T1)
Wenn Auflösung und Vermögenslosigkeit zusammenfallen, sind sämtliche (ehemalige) Gesellschafter verpflichtet, das Erlöschen der Firma nach § 30 Abs 2 UGB anzumelden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142799
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260224_OGH0002_0060OB00214_25A0000_002