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Rechtssatz RS0142800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142800

Geschäftszahl

1Ob188/25s

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung ermittelten Entschädigung handelt es sich um eine Gesamtentschädigung für alle aus dem „Vorhaben“ resultierenden nachteiligen Wirkungen, mit denen die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung „gerechnet“ hat. Der – weite – Gesetzestext steht der Berücksichtigung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Fischereiberechtigten nicht entgegen, die durch den Weiterbetrieb einer bereits bestehenden Anlage über den Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums hinaus bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Bewilligung eingetreten sind. Der Begriff „Vorhaben“ erlaubt darunter auch die Weiterbenutzung einer bereits vorhandenen – vormals befristet bewilligten – Anlage bis zu ihrer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 188/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 188/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142800

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20260310_OGH0002_0010OB00188_25S0000_000