Rechtssatz RS0142800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142800
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Bei der nach § 15 Abs 1 WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung ermittelten Entschädigung handelt es sich um eine Gesamtentschädigung für alle aus dem „Vorhaben“ resultierenden nachteiligen Wirkungen, mit denen die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung „gerechnet“ hat. Der – weite – Gesetzestext steht der Berücksichtigung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Fischereiberechtigten nicht entgegen, die durch den Weiterbetrieb einer bereits bestehenden Anlage über den Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums hinaus bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Bewilligung eingetreten sind. Der Begriff „Vorhaben“ erlaubt darunter auch die Weiterbenutzung einer bereits vorhandenen – vormals befristet bewilligten – Anlage bis zu ihrer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu subsumieren.Bei der nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung ermittelten Entschädigung handelt es sich um eine Gesamtentschädigung für alle aus dem „Vorhaben“ resultierenden nachteiligen Wirkungen, mit denen die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung „gerechnet“ hat. Der – weite – Gesetzestext steht der Berücksichtigung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Fischereiberechtigten nicht entgegen, die durch den Weiterbetrieb einer bereits bestehenden Anlage über den Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums hinaus bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Bewilligung eingetreten sind. Der Begriff „Vorhaben“ erlaubt darunter auch die Weiterbenutzung einer bereits vorhandenen – vormals befristet bewilligten – Anlage bis zu ihrer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142800
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260310_OGH0002_0010OB00188_25S0000_000