Rechtssatz RS0142805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142805
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung kann nur dann vorliegen, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142805
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000