Rechtssatz RS0142809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142809
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs3 litb
FinStrG §33 Abs3 litd
Rechtssatz
Lässt der Täter die Frist des § 21 Abs 1 erster Satz UStG ohne Verkürzungsvorsatz verstreichen und gibt er sodann zu einem nach dem Fälligkeitstag liegenden Zeitpunkt mit (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG entsprechendem) Verkürzungsvorsatz eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung ab, so ist dieser spätere Zeitpunkt Begehungs- und (nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit b oder d FinStrG zugleich) Vollendungszeitpunkt des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG.Lässt der Täter die Frist des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz UStG ohne Verkürzungsvorsatz verstreichen und gibt er sodann zu einem nach dem Fälligkeitstag liegenden Zeitpunkt mit (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG entsprechendem) Verkürzungsvorsatz eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung ab, so ist dieser spätere Zeitpunkt Begehungs- und (nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, oder d FinStrG zugleich) Vollendungszeitpunkt des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142809
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260318_OGH0002_0130OS00140_25Z0000_000