Rechtssatz RS0142813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142813
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023. § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21 h, Absatz eins und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des Paragraph 21 h, Absatz eins und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023. Paragraph 21 h, Absatz eins, Satz 1 BPGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142813
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20251209_OGH0002_010OBS00132_25X0000_000