Rechtssatz RS0143680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143680
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4
ASVG §231 Z1 lita
Rechtssatz
Für den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist davon auszugehen, dass der Versicherte während eines Nachtdienstes dem Belastungsmoment an beiden Tagen ausgesetzt ist, solange jeweils zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit besonders belastende Pflegetätigkeiten erbracht werden, sodass durch einen Nachtdienst zwei Schwerarbeitstage erworben werden.Für den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist davon auszugehen, dass der Versicherte während eines Nachtdienstes dem Belastungsmoment an beiden Tagen ausgesetzt ist, solange jeweils zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit besonders belastende Pflegetätigkeiten erbracht werden, sodass durch einen Nachtdienst zwei Schwerarbeitstage erworben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143680
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20251118_OGH0002_010OBS00098_25X0000_001