Rechtssatz RS0143688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143688
Entscheidungsdatum
07.04.2026
Rechtssatz
Eine Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch bei einem Antrag auf Schiedsrichterbestellung im Außerstreitverfahren zulässig. Für den Kostenzuspruch ist darauf abzustellen, ob der Grund für die Einschränkung einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt. Von einem Obsiegen ist auszugehen, wenn der Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht der Sphäre des Anspruchsberechtigten zugeordnet werden kann, insbesondere die Erledigung in der Hauptsache durch eine Disposition des Gegners, beispielsweise Erfüllung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143688
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000