Rechtssatz RS0143704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143704
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Unter öffentlichen Mitteln im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG sind nur Wohnbauförderungsmittel zu verstehen. Das sind solche, die ihre Grundlage in den (landes-)gesetzlichen Förderbestimmungen haben. Daran ist ungeachtet der gelockerten Zweckbindung für Förderungsmittel festzuhalten. Die Maßnahmen nach der Wiener Wohnbauinitiative 2011 fallen wegen ihres rein privatrechtlichen Charakters nicht darunter.Unter öffentlichen Mitteln im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG sind nur Wohnbauförderungsmittel zu verstehen. Das sind solche, die ihre Grundlage in den (landes-)gesetzlichen Förderbestimmungen haben. Daran ist ungeachtet der gelockerten Zweckbindung für Förderungsmittel festzuhalten. Die Maßnahmen nach der Wiener Wohnbauinitiative 2011 fallen wegen ihres rein privatrechtlichen Charakters nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143704
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000