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Rechtssatz RS0143705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143705

Geschäftszahl

5Ob88/25i

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Rechtssatz

Die Gesamtnutzfläche für die Bestimmung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 24, Absatz eins, MRG setzt sich aus den Nutzflächen jener Mietgegenstände zusammen, für die eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Mietern eine Nutzungsberechtigung zukommt oder sie vom Vermieter benützt oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietet werden. Die Kosten der besonderen Aufwendungen für eine Gemeinschaftsanlage sind also im Verhältnis der Nutzflächen jener Mietgegenstände aufzuteilen, für die eine Beitragspflicht besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 5 Ob 88/25i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143705

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20260129_OGH0002_0050OB00088_25I0000_000