Rechtssatz RS0143710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143710
Geschäftszahl
2Ob106/25i (2Ob123/25i; 2Ob124/25m)
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143710
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20251023_OGH0002_0020OB00106_25I0000_000