Rechtssatz RS0143711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143711
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Norm
AngG §23
AngG §23a
BUAG §33a
Rechtssatz
Beginnt ein Arbeitnehmer, für den die Abfertigungsbestimmungen des Abschnitts III des BUAG über den 31.12.2002 hinaus weiterhin gelten, Tätigkeiten auszuüben, kraft deren er nunmehr ex lege als Angestellter beschäftigt ist, gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt das Abfertigungsrecht des AngG.Beginnt ein Arbeitnehmer, für den die Abfertigungsbestimmungen des Abschnitts römisch drei des BUAG über den 31.12.2002 hinaus weiterhin gelten, Tätigkeiten auszuüben, kraft deren er nunmehr ex lege als Angestellter beschäftigt ist, gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt das Abfertigungsrecht des AngG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 22/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2026 9 ObA 22/26i
Die Geltendmachung und Auszahlung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III des BUAG für jene Zeit, in der er den Bestimmungen des BUAG unterlag, führt für sich allein nicht dazu, dass künftige Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers nach dem BMSVG zu beurteilen wären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143711
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260423_OGH0002_009OBA00022_26I0000_000