Rechtssatz RS0143712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143712
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses nach § 5 Abs 2 KlGG setzen eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ähnlich zur Vertragsanpassung analog § 872 ABGB bei Wegfall der Geschäftsgrundlage ermöglicht § 5 Abs 2 KlGG die Korrektur des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Anwendungsvoraussetzungen und des in beiden Fällen verfolgten Zwecks können die von der Rechtsprechung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 2 KlGG fruchtbar gemacht werden.Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses nach Paragraph 5, Absatz 2, KlGG setzen eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ähnlich zur Vertragsanpassung analog Paragraph 872, ABGB bei Wegfall der Geschäftsgrundlage ermöglicht Paragraph 5, Absatz 2, KlGG die Korrektur des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Anwendungsvoraussetzungen und des in beiden Fällen verfolgten Zwecks können die von der Rechtsprechung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 2, KlGG fruchtbar gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143712
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260414_OGH0002_0050OB00126_25B0000_000