Rechtssatz RS0143715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143715
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Norm
ABGB §788
AnerbenG §11
Rechtssatz
Wird ein Erbhof mit dem Zweck übergeben, dass die Landwirtschaft ungeteilt in der Hand des Übernehmers fortgeführt wird, ist für die Pflichtteilsbemessung der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz maßgeblich, wenn der Übernehmer bei einer entsprechenden Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf den Erbhof (hypothetisch) als Anerbe anzusehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143715
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260226_OGH0002_0020OB00015_26H0000_000