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Rechtssatz RS0143718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143718

Geschäftszahl

3Ob44/26f

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Norm

Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EUVTVO) Art25 Abs2
EGEO ArtXVII

Rechtssatz

Gemäß Artikel 25, Absatz 2, EuVTVO wird eine öffentliche Urkunde, die – wie hier der slowenische Notariatsakt – im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. Anders als im Fall von gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollstreckung auf Antrag des Schuldners unter den (engen) Voraussetzungen des Artikel 21, EuVTVO wegen Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung zu verweigern ist, ist also bei öffentlichen Urkunden (wie auch bei gerichtlichen Vergleichen) ein Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung generell ausgeschlossen. Damit scheidet aber auch eine erfolgreiche Klage nach Artikel römisch siebzehn, EGEO in dieser Konstellation von vornherein aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 44/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2026 3 Ob 44/26f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143718

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20260429_OGH0002_0030OB00044_26F0000_000