Rechtssatz RS0143718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143718
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Norm
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EUVTVO) Art25 Abs2
EGEO ArtXVII
Rechtssatz
Gemäß Art 25 Abs 2 EuVTVO wird eine öffentliche Urkunde, die – wie hier der slowenische Notariatsakt – im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. Anders als im Fall von gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollstreckung auf Antrag des Schuldners unter den (engen) Voraussetzungen des Art 21 EuVTVO wegen Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung zu verweigern ist, ist also bei öffentlichen Urkunden (wie auch bei gerichtlichen Vergleichen) ein Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung generell ausgeschlossen. Damit scheidet aber auch eine erfolgreiche Klage nach Art XVII EGEO in dieser Konstellation von vornherein aus.Gemäß Artikel 25, Absatz 2, EuVTVO wird eine öffentliche Urkunde, die – wie hier der slowenische Notariatsakt – im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. Anders als im Fall von gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollstreckung auf Antrag des Schuldners unter den (engen) Voraussetzungen des Artikel 21, EuVTVO wegen Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung zu verweigern ist, ist also bei öffentlichen Urkunden (wie auch bei gerichtlichen Vergleichen) ein Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung generell ausgeschlossen. Damit scheidet aber auch eine erfolgreiche Klage nach Artikel römisch siebzehn, EGEO in dieser Konstellation von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143718
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260429_OGH0002_0030OB00044_26F0000_000