Rechtssatz RS0143724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143724
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen.Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach Paragraph 786, Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 115/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 2 Ob 115/25p
Tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein, ist jedenfalls Auskunft über das Vermögen der Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt zu geben. Weiters kann in diesem Fall auch die Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen durch Dritte erforderlich sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143724
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260326_OGH0002_0020OB00115_25P0000_000