Rechtssatz RS0143725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143725
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, hat den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt. Diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen an Begünstigte auf dem Willen des Erblassers beruhen.Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, hat den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu Paragraph 786, Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt. Diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen an Begünstigte auf dem Willen des Erblassers beruhen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 115/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 2 Ob 115/25p
Auf dieser Grundlage hat die Privatstiftung dann, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod über ein Widerrufs- oder umfassendes Änderungsrecht verfügte, Auskunft darüber zu erteilen,
1. welchen Personen zu diesem Zeitpunkt die Stellung als Begünstigter eingeräumt war,
2. welche Ausschüttungen bis zu diesem Zeitpunkt an Begünstigte geleistet wurden, wobei sie über Ausschüttungen an nicht abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen nur insofern Auskunft zu erteilen hat, als diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143725
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260326_OGH0002_0020OB00115_25P0000_001