Rechtssatz RS0143726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143726
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Norm
RAO §9
RAO §10 Abs1
RL-BA 2015 §10
Rechtssatz
Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd §§ 10 Abs 1 RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus § 10 RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen.Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd Paragraphen 10, Absatz eins, RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in Paragraph 9, Absatz eins, RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus Paragraph 10, RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen.
Entscheidungstexte
- 23 Ds 5/25z
Entscheidungstext OGH 10.03.2026 23 Ds 5/25z
Wie bei der formellen Doppelvertretung reicht der bloße Anschein eines "Frontwechsels" nicht aus, es bedarf vielmehr Feststellungen zu einer konkreten Gefahr einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit oder einer konkreten Gefahr, die Kenntnisse der Belange des Mandanten könnten dem Rechtsanwalt einen unlauteren Vorteil verschaffen. (T1)
Hier: Exekutive Betreibung offener Honorarforderungen gegen die Mandantin bei gleichzeitiger Vertretung derselben Mandantin in einer Reihe von Zivilverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143726
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260310_OGH0002_0230DS00005_25Z0000_000