Rechtssatz RS0143730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143730
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Wenn die von § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 verlangten Vortaten nicht bereits abgeurteilt wurden, sind sie in eine nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 zu bildende Subsumtionseinheit nicht einzubeziehen, sondern - damit realkonkurrierend - als jeweils ein Vergehen nach § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ADBG 2021 zu subsumieren.Wenn die von Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, ADBG 2021 verlangten Vortaten nicht bereits abgeurteilt wurden, sind sie in eine nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster und zweiter Fall ADBG 2021 zu bildende Subsumtionseinheit nicht einzubeziehen, sondern - damit realkonkurrierend - als jeweils ein Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ADBG 2021 zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143730
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260422_OGH0002_0130OS00019_26G0000_000