Rechtssatz RS0143731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143731
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Wenngleich der Täter zur Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 wegen der drei Vortaten nicht bereits verurteilt sein muss, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Begehung dieser Taten im aktuellen Urteil - mittels subsumtionstauglicher Umschreibung - festgestellt wird.Wenngleich der Täter zur Verwirklichung der Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, ADBG 2021 wegen der drei Vortaten nicht bereits verurteilt sein muss, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Begehung dieser Taten im aktuellen Urteil - mittels subsumtionstauglicher Umschreibung - festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143731
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260422_OGH0002_0130OS00019_26G0000_001